Freistellungsauftrag

Definition: Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist ein schriftlicher Auftrag, den Anleger ihrer Bank oder Kapitalgesellschaft erteilen können, damit Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei ausgezahlt werden. Grundlage hierfür ist der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Ohne einen solchen Freistellungsauftrag wird auf alle Kapitalerträge automatisch die Abgeltungsteuer abgeführt, selbst wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Rechtliche Grundlagen und Höchstbetrag

Der Freistellungsauftrag basiert auf dem deutschen Einkommenssteuergesetz. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Der Freistellungsauftrag kann sowohl auf ein einzelnes Kreditinstitut als auch auf mehrere Banken verteilt werden, solange die Gesamtsumme des Pauschbetrags nicht überschritten wird. Bei Überschreitung des Höchstbetrags wird für den übersteigenden Betrag automatisch die Abgeltungsteuer erhoben.

Praktische Anwendung und Einreichung

Der Freistellungsauftrag wird direkt bei der jeweiligen Bank oder Versicherung eingereicht. Dies ist meist formlos über das Online-Banking oder per Formular möglich. Mehrere Freistellungsaufträge können parallel bestehen, wenn ein Kunde Konten oder Depots bei verschiedenen Banken führt. Der Gesamtbetrag aller erteilten Aufträge darf jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Wird der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgenutzt, kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Bedeutung für Anleger

  • Steuerersparnis: Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei.
  • Individuelle Aufteilung: Der Betrag kann flexibel auf verschiedene Institute aufgeteilt werden.
  • Einfache Verwaltung: Die Einrichtung ist in der Regel unkompliziert und kann bei Bedarf angepasst oder widerrufen werden.
  • Automatische Berücksichtigung: Ohne Freistellungsauftrag wird stets Abgeltungsteuer einbehalten, selbst wenn der Freibetrag nicht erreicht ist.

Wichtige Hinweise, Risiken und Einschränkungen

  • Die Gültigkeit des Freistellungsauftrags beschränkt sich auf die angegebenen Beträge pro Kalenderjahr und ist nicht unbegrenzt übertragbar.
  • Wird kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag gestellt, wird über die Abgeltungsteuer hinaus auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt.
  • Eine nachträgliche Änderung ist nur für künftige Zeiträume möglich; bereits abgeführte Steuern können nur im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden.
  • Kommt es zu einer Überlappung, das heißt, werden insgesamt mehr Freistellungsaufträge verteilt als der Pauschbetrag erlaubt, haftet der Kunde für die fehlerhafte Verteilung.
  • Die erteilte Freistellung gilt ausschließlich für Privatpersonen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland.
Weitere Begriffsdefinitionen